FAQs
Die wichtigsten Fakten für unsere Mitglieder.

Fragen und Antworten zu Ihrer Mitgliedschaft

Fakten rund um die VARLP
Die Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz wurde 1957 als berufständiges Versorgungswerk gegründet, um deren Mitglieder ein adäquates Alterseinkommen und eine Grundabsicherung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Der Zusatz "bei" betont, dass die Versorgungsanstalt Rheinland-Pfalz keine eigene Rechtsfähigkeit besitzt, sondern Teil der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz ist. Das Vermögen der Versorgungsanstalt ist Sondervermögen der Landeszahnärztekammer und von deren Vermögen unabhängig.

  • Wie werde ich Mitglied bei der VARLP
    Mitglied der Versorgungsanstalt wird jeder, der Mitglied der Zahnärztekammer Rheinland-Pfalz wird. Die Bezirkszahnärztekammern melden die neuen Mitglieder automatisch an die Versorgungsanstalt. Neumitglieder werden dann von der Versorgungsanstalt angeschrieben.
  • Was passiert mit meinen Beiträgen?
    Die Beiträge werden von der Versorgungsanstalt angelegt. Für die Art und Weise, das Kapital anzulegen, existiert ein gesetzlich vorgegebener Rahmen, innerhalb dessen sich die Versorgungsanstalt bewegt. Bei der Vermögensanlage sind die Kriterien Sicherheit, Rentabilität, Liquidität sowie Streuung und Mischung zu beachten. Dabei geht Sicherheit vor Rentabilität.
  • Gibt es Möglichkeiten, meinen Beitrag anzupassen
    Die Höhe des Regelbeitrags ist in der Satzung geregelt. Anpassungen der Beitragshöhe sind nach oben und nach unten möglich und ebenfalls in der Satzung geregelt. Von der freiwilligen Zuzahlung wird häufig Gebrauch gemacht, um den Rentenanspruch zu erhöhen.
  • Erhalte ich auch Leistungen im Fall der Berufsunfähigkeit?
    Ja. Die Versorgungsanstalt gewährt Leistungen nicht nur in Form der Altersrente, sondern auch bei Eintritt von Berufsunfähigkeit. Da hier die Solidargemeinschaft eintritt, können die Leistungen bei Berufsunfähigkeit jedoch nur den finanziellen Grundbedarf abdecken. Insbesondere für junge Mitglieder empfiehlt es sich daher, für den Fall der Berufsunfähigkeit zusätzlich eine private Vorsorge zu treffen.
  • Kann ich auch für meine Familie zusätzlich vorsorgen?
    Die Familienangehörigen unserer Mitglieder sind im Sinne einer Witwen- und Waisenrente abgesichert. Eine gesonderte Absicherung ist nicht möglich, da die Versorgungsanstalt nur für Mitglieder der Landeszahnärztekammer offensteht. Die Mitgliedschaft ist in §§ 11-15 der Satzung geregelt.
  • Was geschieht, wenn ich Mitglied in einem anderen Versorgungswerk bin und dann in Rheinland-Pfalz arbeite?
    Wenn jemand seine zahnärztliche Tätigkeit in Rheinland-Pfalz aufnimmt und zuvor in einem anderen Bundesland tätig wird, erfolgt grundsätzlich eine Überleitung der im bisherigen Versorgungswerk geleisteten Beiträge an die Versorgungsanstalt der Zahnärzte bei der LZK Rheinland-Pfalz. Hiervon gibt es einige Ausnahmen, die in der Satzung geregelt sind.
  • Was geschieht, wenn ich zum Arbeiten in ein anderes Bundesland gehe?
    In diesem Fall erfolgt grundsätzlich eine Überleitung der geleisteten Beiträge an das für die neue Tätigkeit zuständige Versorgungswerk. Hiervon gibt es einige Ausnahmen, die in der Satzung geregelt sind.
  • Was passiert, wenn ich an mehreren Orten in unterschiedlichen Bundesländer arbeite oder Mitglied sowohl der Ärztekammer als auch der Zahnärztekammer bin?
    Die Fälle der Doppelmitgliedschaft sind selten. Einige Konstellationen sind in der Satzung geregelt. Bei den übrigen erfolgt eine Entscheidung im Einzelfall.

Um unsere Website für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.