Über die VARLP
Geschichte der VARLP

Geschichte der VARLP

Am 30. August 1957 genehmigte das Ministerium des Innern in Rheinland-Pfalz rückwirkend zum 1. April 1957 die von der Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer angenommene Satzung der Versorgungsanstalt. Damit begann die Pflichtmitgliedschaft für die Mitglieder der damaligen Bezirkszahnärztekammern Koblenz-Montabaur, Trier und Rheinhessen in einem berufsständischen Versorgungswerk. Die schon damals bestehende Zugehörigkeit Heilberufsangehöriger der Pfalz zur bayerischen Ärzteversorgung wurde im Jahre 1964 durch den Staatsvertrag mit Bayern festgeschrieben.
Am Anfang des langen 8-jährigen Weges bis zur Gründung unseres Versorgungswerkes stand das Kammergesetz vom 12.10.1949. Es führte zur Bildung von Kammern der Freien Berufe in den einzelnen Landesteilen. Somit oblag der Landesregierung auch die Regelung der Berufsausübung der Heilberufe, was wiederum den Erlass eines Heilberufsgesetzes notwendig machte.

Mit dem Entwurf eines Landesgesetzes über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte für das Land Rheinland-Pfalz vom 01.08.1952 wurde das Verfahren zur Bildung entsprechender Kammern begonnen und nach eingehender Diskussion mit dem zuständigen Innenministerium als zulässig befunden. Es stellte sich dabei die Frage:
Kann der Staat eine Zwangsmitgliedschaft in einem Verein oder einer Vereinigung (Kammer) überhaupt vorschreiben? Um diesen Zwang, der gegen den im Grundgesetz verankerten Begriff der Vereinigungsfreiheit verstieß, zu legitimieren, wurde der Begriff „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ eingeführt. Damit hatte der Staat, in unserem Fall die Landesregierung, die Aufgaben, die der Volksgesundheit dienen und zu denen der Staat verpflichtet ist, in unsere Hände gegeben und dem Wortlaut der Landesverfassung entsprochen. Diese besagt, dass alle Unternehmen eines Bezirkes ihre öffentlich-rechtliche Organisation jeweils in den entsprechenden Kammern, so auch der Freien Berufe, finden. Anders geartete öffentlich-rechtliche Organisationen hatten in dieser Verfassungsregelung keinen Raum. Dies ist der Grund, warum die Versorgungsanstalt – anders als die Landeszahnärztekammer – nicht mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattet wurde. Diese Verfassungsregelung wirkt bis heute. Die Versorgungsanstalt hat keine eigene Rechtsfähigkeit, ihr Vermögen ist Sondervermögen der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, sie hat jedoch gemäß Heilberufsgesetz eigene Beschlussgremien, Verwaltungsrat und Hauptversammlung, mit eigener Vertretungsbefugnis.
Mit der großen Rentenreform im Januar 1957 unter Konrad Adenauer, vor allem eine wahltaktische Entscheidung, erhöhte sich durch den Umstieg von Kapitaldeckung auf das reine Umlageverfahren die Rente der gesetzlichen Altersversorgung um rund zwei Drittel, gleichzeitig wurde den Selbständigen der Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung versperrt und auf Länderebene den Berufskammern die Möglichkeit eröffnet, für ihre Mitglieder eigene Versorgungswerke zu gründen.Die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Aktivitäten in der Kollegenschaft in den betroffenen Kammerbezirken, Schaffung einigermaßen gesicherter Grundlagen für die versicherungsmathematischen Berechnungen, Berücksichtigung der Altersstruktur der möglichen Teilnehmer und der regionalen Divergenzen, Überlegungen zum Beitragsaufkommen und zum natürlichen Zugang von weiteren Beitragszahlern flossen sowohl in die interne Diskussion in der Kollegenschaft als auch in die Beratungen mit der Landesregierung zur Gründung eines Versorgungswerkes mit zur Landeszahnärztekammer zugehöriger Pflichtmitgliedschaft ein.
Von den damaligen Befürwortern zur Gründung eines Versorgungswerkes wurden unter anderem folgende
Kriterien als Voraussetzungen angeführt:
• Durchführung in eigener Regie der Landeszahnärztekammer
• kein reines Umlageverfahren wie bei der gesetzlichen     Rentenversicherung
• Kapitaldeckungsverfahren mit Pflichtbeiträgen
• Versorgungsabgaben als Prozentsatz des gesamten Berufseinkommens, 6,5 % für Zugelassene und 5 % für Nichtzugelassene
• Rentenzahlung sofort nach Inkrafttreten der Satzung an alle Mitglieder, die den Anspruch erfüllen, auch wenn keine Beiträge geleistet    wurden, vorgesehen waren 300,00 DM monatlich
• keine Rückerstattung bei Beendigung der Teilnahme
• Rückgabe der Kassenzulassung bei Bezug von Altersruhegeld


In regionalen Arbeitskreisen und auch in einem von der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz gebildeten Ausschuss wurden dann eine Mindestrente von 200,00 DM mit der Möglichkeit der freiwilligen Zuzahlung und eine Rückdeckung bei einer Versicherungsgesellschaft gefordert. Beide Punkte wurden von dem damaligen Vorstand der Landeszahnärztekammer abgelehnt.
Zustimmung seitens der Landeszahnärztekammer fand die Forderung, dass die Grundlage für die Berechnung der Versorgungsabgabe der Kassenumsatz (ohne Prothetik) sein soll.
In der Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer, die am 04./05. Mai 1957 zur Abstimmung über die Annahme der Satzung der Versorgungsanstalt zusammen kam, wurde durch die numerisch überlegene Zahl der Delegierten, die älter als 55 Jahre waren, die mit der Landesregierung ausgehandelte Satzung beschlossen.Sie lehnte sich im Wesentlichen an die vorgenannten Grundsätze an.

Diese im Jahre 1957 verabschiedete Satzung mit ihren zahlreichen einschränkenden Bestimmungen hat bis heute, sowohl bedingt durch Anpassung an die Gesetzgebung als auch durch die Entscheidungen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und zum Ausgleich von Benachteiligungen, wie auch zu den Aufgaben und zur Stärkung der Organe, Verwaltungsrat und Hauptversammlung, umfassende Änderungen erfahren.Alle diese Modifizierungen unterlagen der strengen Überprüfung durch das zuständige aufsichtführende Ministerium. Dies ist neben dem Sozialministerium infolge Inkrafttretens des novellierten Heilberufsgesetzes ab 2014 das Wirtschaftsministerium in Rheinland-Pfalz.
Das heute jährlich, vormals im 3-jährigen Abstand vorgelegte versicherungsmathematische Gutachten, der jährliche Bericht des Wirtschaftsprüfers, die ständige juristische Beratung und der Rat des Finanzsachverständigen waren und sind der Garant für eine zeitgemäße Weiterentwicklung der Satzung und der Anlageverordnung der Versorgungsanstalt. Ohne das Mitwirken dieser Fachleute ist eine ordnungsgemäße Leitung und Führung der Versorgungsanstalt nicht möglich.
Unter anderem standen die Modalitäten der Auszahlung an die Hinterbliebenen, die Möglichkeit der steuerlichen Abzugsfähigkeit für einen Teil der Versorgungsabgaben oder die Anerkennung als zusätzliche Sonderausgaben und die zwangsweise Abgabe der Zulassung mit Erreichen des Rentenbezuges im Alter von 68 Jahren auf dem Prüfstand. Der Zwang zur Abgabe der Zulassung entfiel bereits 1962 durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Das bedeutete weitere berufliche Tätigkeit bei gleichzeitiger Rentenzahlung.
Ab 1978 erfolgte die Auszahlung der Altersrente sofort nach Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Mehrbelastung für die aktive Teilnehmerschaft.

Die Hürde, dass alle Beschlüsse der Hauptversammlung der Versorgungsanstalt durch die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer genehmigt werden mussten, fiel 1980 und stärkte das Vertretungsrecht der Versorgungsanstalt entscheidend. Das Vorziehen des Bezuges der Altersrente um bis zu 5 Jahre vor Erreichen des Regelrentenbezugsalters wurde anfänglich noch mit einem Abschlag von 0,5 % pro Monat des Vorziehens versehen, dieser Wert beträgt heute 0,4 %. Aus versicherungsmathematischen Gründen ist dessen Anhebung im kommenden Jahr auf 0,45 % geplant.

Stand 2022

Dr. M. Spukti, Präsident der Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz

Festschrift 60Jahre VARLP 2018.pdf

 

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